17:43:14 06.02.2012
Satzung der Rheinisch-Westfälischen Gesellschaft
für Innere Medizin e.V.
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Personenbezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich ggf. auf weibliche und männliche Personen gleichermaßen und sind nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit jeweils durch die männliche Person angegeben.
§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft trägt den Namen »Rheinisch-Westfälische Gesellschaft für Innere Medizin e.V.«. Die Gesellschaft hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Ihr Sitz ist in Düsseldorf. Sie ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Aufgabe der Gesellschaft ist die Präsentation neuer klinischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie die
Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Fortbildung auf dem Gebiet der Inneren Medizin und ihrer
Grenzgebiete. Die Gesellschaft nimmt ferner an der politischen Willensbildung durch Mitarbeit in den
entsprechenden Gremien und durch eine sachliche Öffentlichkeitsarbeit teil.
Sie veranstaltet zu diesem Zweck grundsätzlich einmal jährlich eine wissenschaftliche Tagung. über den
Kongressort entscheidet der Tagungsvorsitzende im Einvernehmen mit dem Vorstand.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Rheinisch-Westfälische Gesellschaft für Innere Medizin e.V., Sitz Düsseldorf, verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Sie
erstrebt keinerlei Gewinn.
Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen
Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten.
Kein Mitglied des Vorstandes oder ein sonstiges mit Wahrnehmung von Aufgaben der Gesellschaft betrautes
Mitglied darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Gesellschaft hat ordentliche, assoziierte, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann jeder approbierte Arzt und jeder Medizinstudent werden. Eine
außerordentliche Mitgliedschaft ohne Stimmrecht ist möglich für juristische Personen wie z.B.
Wirtschaftsunternehmen, Gesellschaften und Verbände.
Das Aufnahmegesuch ist über den Schriftführer an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit
einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder entscheidet. Sie wird dem Antragsteller durch den Schriftführer
schriftlich mitgeteilt.
Nur ordentliche Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Zahlungsverzug (vgl. letzten Absatz).
Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand zulässig. Die Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ausscheiden aus
der Gesellschaft bleibt davon unberührt.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Vereinspflichten gröblich verletzt oder sich eines das
Ansehen der Gesellschaft schädigenden unwürdigen Verhaltens schuldig macht. Vorher ist das Mitglied von
Vorstand und Ausschuss anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss treffen Vorstand und Ausschuss
gemeinsam mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist an den Vorstand zu richten, und zwar innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides. über die Beschwerde wird durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
Ist ein Mitglied 3 aufeinander folgende Jahre mit der Beitragspflicht in Verzug, so erlischt die Mitgliedschaft
automatisch ohne weitere Benachrichtigung des Mitgliedes.
§ 5 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind: 1. Vorstand, 2. Ausschuss, 3. Ehrenausschuss, 4. Mitgliederversammlung, 5. Generalsekretär. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6 Der Vorstand
Er besteht aus 5 Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Schatzmeister.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Jeder
kann die Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB allein vertreten, sofern dabei in jedem Einzelfall keine
Verbindlichkeiten eingegangen werden, die die jährlichen Einkünfte der Gesellschaft aus den
Mitgliedsbeiträgen der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder übersteigt. Die Einschränkung der
Vertretungsbefugnis gilt nur im Innenverhältnis und hat keine Beschränkung gegenüber Dritte.
Der Vorstand und zwei Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorschlagsrecht
hat der amtierende Vorstand oder die Ausschuss-Mitglieder.
Der erste Vorsitzende legt im Einvernehmen mit Vorstand und Ausschuss die Richtlinien für die Tätigkeit
der Gesellschaft fest. Ihm obliegen die Vorbereitung und Leitung des Jahreskongresses während seiner
Amtszeit, die Einberufung und die Leitung der Vorstands- und Ausschusssitzung sowie die Leitung der
Mitgliederversammlung.
Der Schriftführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte der Gesellschaft und für die
Durchführung der Beschlüsse des Vorstands und des Ausschusses verantwortlich. Er vertritt im
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Gesellschaft bei öffentlich-rechtlichen Institutionen sowie bei
assoziierten Verbänden und Einrichtungen. Er erledigt den Schriftverkehr der Gesellschaft und ist für die
Pressearbeit verantwortlich.
Der Schatzmeister hat die Vollmacht über das Konto der Gesellschaft. Er hat jährlich über die Einnahmen,
Ausgaben und den Stand des Vermögens der Gesellschaft Rechnung abzulegen. Dabei ist der Nachweis über
die Verwendung der Mittel der Gesellschaft zu führen. Die Abrechnung ist durch die beiden gewählten
Kassenprüfer zu prüfen.
Erster, zweiter und dritter Vorsitzender werden für jeweils drei Jahre in den Vorstand gewählt. Eine
Wiederwahl ist nach Ablauf dieser Frist nicht mehr möglich.
Schriftführer, Schatzmeister und Kassenprüfer werden für jeweils 3 Jahre gewählt. Sie sind nach Ablauf der
Frist wieder wählbar.
Vorstand und Ausschuss legen gemeinsam mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder fest, durch
wen und in welcher Höhe Verfügungen vom Gesellschaftskonto erfolgen können.
Die Ausstellung von Spendenbescheinigungen für Zuwendungen an die Gesellschaft erfolgt durch den
Schatzmeister der Gesellschaft.
Der Vorstand ist mit Angabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich einzuberufen. Zu diesen
Sitzungen sollen auch der Generalsekretär und der erste Vorsitzende des Vorjahres eingeladen werden, wo
sie ohne Stimmrecht beratend teilnehmen.
§ 7 Der Ausschuss
Er besteht aus den früheren ersten Vorsitzenden, die nach ihrem Vorsitz für weitere 5 Jahre Mitglied des
Ausschusses sind sowie aus weiteren zeitweiligen Mitgliedern, deren Amtsdauer 5 Jahre beträgt. Der
Ausschuss ist insgesamt 14 Mitglieder stark. Die zahlenmäßige Verteilung der Sitze der jeweiligen
internistischen Fachdisziplinen im Ausschuss soll die Struktur der Gesellschaft und die Ganzheitlichkeit der
Inneren Medizin ausgewogen widerspiegeln. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Nach 5 Jahren Mitgliedschaft im Ausschuss wechseln die ehemaligen ersten Vorsitzenden in einen
Ehrenausschuss, der zu den Sitzungen von Vorstand und Ausschuss eingeladen wird und beratend tätig sein
kann, jedoch kein Stimmrecht hat. Ehrenmitglieder sind ebenfalls Mitglieder des Ehrenausschusses.
Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der
Spezialgebiete des Faches gewählt. Ausscheidende Mitglieder können in besonderen Fällen (z.B.
hervorragende Verdienste um die Gesellschaft) für einen neuen Zeitraum von 5 Jahren einmalig
wiedergewählt werden.
Vorschlagsrecht für die Wahl von Ausschussmitgliedern haben die Mitglieder der Gesellschaft, wobei die
Vorschläge jeweils schriftlich, spätestens 1 Monat vor der anstehenden Wahl dem Schriftführer zuzuleiten
sind. Die Vorschläge werden im Rahmen der Sitzung von Vorstand und Ausschuss zusammengestellt und
der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorlegt. Gehen keine Vorschläge aus den Reihen der
Mitglieder ein, stellen Vorstand und Ausschuss einen Wahlvorschlag auf.
Die Zusammensetzung des Ausschusses soll neben der fachspezifischen Zuordnung berücksichtigen, dass
dessen Mitglieder das Berufsspektrum der Vereinsmitglieder (z.B. Krankenhäuser aller Versorgungsebenen,
niedergelassene Ärzte, Ärzte im Verwaltungsdienst) repräsentieren.
Aufgabe des Ausschusses ist die Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten der
Gesellschaft und des Faches Innere Medizin. Er ist mindestens 1 x jährlich schriftlich und mit Angabe der
Tagesordnung zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand einzuberufen. Besondere Aufgaben wie
Bewertung von aktuellen wegweisenden Publikationen, Stellungnahmen der Gesellschaft zu wichtigen
politischen Entwicklungen im Bereich der Inneren Medizin, die Vorbereitung synoptischer Publikationen im
Rheinischen und Westfälischen Ärzteblatt können weitere Treffen erforderlich machen, zu denen der
Schriftführer in Absprache mit dem ersten Vorsitzenden einlädt.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich während der Jahrestagung des
Vereins statt. Hierzu sind alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich
einzuladen. In dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung anzugeben.
Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Von diesem Verlangen braucht den anderen Mitgliedern vor der Versammlung keine Kenntnis gegeben zu
werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über: a) Satzungsänderungen, b) die Neuwahl von
Vorstands- und Ausschussmitgliedern, c) die Höhe des Jahresbeitrages, d) die Entlastung des Vorstandes, e)
die Wahl von Ehrenmitgliedern.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom ersten Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Alle Mitglieder der Gesellschaft, also auch die nicht stimmberechtigten Mitglieder, können eine Einberufung
der Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliederversammlung muss außerordentlich unter schriftlicher
Ladung an die Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen einberufen werden, wenn der Vorstand dies mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe dies verlangt.
Anträge zur Organisation und Verwaltung der Gesellschaft müssen schriftlich beim Vorsitzenden oder
Schriftführer eingereicht werden, und zwar spätestens zwei Monate vor der jeweiligen
Mitgliederversammlung.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern bei Einladung zur Mitgliederversammlung
schriftlich bekannt gegeben werden. Der Entscheid fällt in offener Abstimmung mit 2/3-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
§ 9 Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder gewählt werden, die sich um die Gesellschaft oder Fach der
Inneren Medizin besondere Verdienste erworben haben. Die Wahl zum Ehrenmitglied muss durch die
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Vorschlagsrecht haben
Vorstand und Ausschuss sowie Einzelmitglieder, letztere schriftlich über den Vorstand.
Zu korrespondierenden Mitgliedern können durch den Vorstand und Ausschuss solche besonders verdienten
Ärzte und Wissenschaftler ernannt werden, die ihren Wohnsitz außerhalb des Wirkungskreises der
Gesellschaft haben.
Assoziierte, jedoch nicht stimmberechtigte Mitglieder des Ausschusses sind der Generalsekretär, die
Vorsitzenden der Nordrheinischen Akademie für Ärztliche Fort- und Weiterbildung und der Akademie für
Ärztliche Fortbildung Westfalen sowie die lokalen Repräsentanten des Berufsverbandes Deutsche Internisten
(BDI Nordrhein und Westfalen).
Ehrenmitglieder, korrespondierende und assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht in den Gremien der
Gesellschaft.
§ 10 Jahresbeitrag
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag von Vorstand und Ausschuss festgesetzt und durch den Kassenwart eingezogen. Von der Beitragszahlung befreit sind Ehrenmitglieder, und aus dem Berufsleben ausgeschiedene Mitglieder, bedürftige Mitglieder bei gesondertem Nachweis und solche Mitglieder, denen dies der Vorstand zusammen mit dem Ausschuss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zuerkennt.
§ 11 Generalsekretär
Die Rheinisch-Westfälische Gesellschaft für Innere Medizin strebt die Einrichtung des Amtes eines
Generalsekretärs an. Dieser wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Ausschuss vorgeschlagen und
von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Der Generalsekretär soll die Gesellschaft nach außen repräsentieren und eine kontinuierliche Präsenz der
Gesellschaft in Gremien, Fachgesellschaften, bei der Ärztekammer, etc. gewährleisten. Der Generalsekretär
ist Repräsentant und nicht Vertretungsorgan. Der Generalsekretär sorgt für die Kontinuität der Zielsetzung
der Rheinisch-Westfälischen Gesellschaft für Innere Medizin, insbesondere die Integration der
Spezialgebiete in das Gesamtgebiet der Inneren Medizin. Der Generalsekretär kann einmalig für fünf Jahre
mit einfacher Stimmenmehrheit wiedergewählt werden. Seine vorzeitige Abberufung ist durch die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
möglich. Der Generalsekretär hat kein Stimmrecht in den Gremien der Gesellschaft.
§ 12 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung wickeln der erste Vorsitzende und der Schriftführer die Geschäfte ab. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres Zweckes im Sinne von § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, Bad Godesberg, Kennedyallee 40, die es unmittelbar und ausschließlich wieder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Bei Inkrafttreten der Satzung verliert die Satzung vom 10.05.2006 ihre Gültigkeit. Vorstehende Satzung
wurde in das Vereinsregister unter Nr. 5229 beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.
Düsseldorf, den 21. November 2009
Amtsgericht, Abt. 89